Rechtstracker.at

§ 33 AKWO

Fassungen
25.09.1998 bis 31.07.2008 — BGBl. II Nr. 340/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33 heute01.08.2008 § → § BGBl. II Nr. 280/2008
§ 3325.09.199831.07.2008 BGBl. II Nr. 340/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

25.09.1998BGBl. II Nr. 340/1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2008danach: BGBl. II Nr. 280/2008

Abkürzung

AKWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Bestimmung der Wahllokale und der Wahlzeit

Paragraph 33, (1) Für jeden Betriebswahlsprengel ist mindestens ein Wahllokal einzurichten. Für den Allgemeinen Wahlsprengel ist in jeder Gemeinde mindestens ein Wahllokal einzurichten. Die Hauptwahlkommission hat mit Zwei-Drittel-Mehrheit jene Gemeinden zu bestimmen, in denen wegen der geringen Anzahl der Wahlberechtigten und des Bestehens einer zumutbaren Möglichkeit der Stimmabgabe auf anderem Weg kein Wahllokal einzurichten ist.

  1. Absatz 2,Das Wahlbüro hat spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag die Wahllokale zu organisieren, wobei Wahllokale für Betriebswahlsprengel tunlichst im Betrieb, Wahllokale für den Allgemeinen Wahlsprengel tunlichst in Dienststellen der Arbeiterkammer eingerichtet werden sollen. Im übrigen haben die Gemeinden Wahllokale im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 3,Die Hauptwahlkommission hat jene Wahllokale im Allgemeinen Wahlsprengel zu bestimmen, in denen eine On-Line-Verbindung herzustellen ist und die automationsunterstützte Bearbeitung der Wählerliste zu erfolgen hat. Dabei hat die Hauptwahlkommission Wahllokale zu benennen, bei denen die Herstellung der On-Line-Verbindung technisch möglich und unter Berücksichtigung der Möglichkeit zur Stimmabgabe im Postweg und der Zahl der im Allgemeinen Wahlsprengel Wahlberechtigten erforderlich und angemessen ist.
  3. Absatz 4,Die Zweigwahlkommissionen haben spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag die Stunden für die Stimmabgabe in den Betriebswahlsprengeln festzulegen. Bei der Festlegung der Stunden für die Stimmabgabe ist auf die Arbeitszeit der Betriebe und insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß die Möglichkeit zur Ausübung des Wahlrechts für alle Wahlberechtigten gewährleistet ist. Bei Abhaltung der Wahl in mehreren Wahllokalen oder mittels eines mobilen Wahllokals sind für jedes der mehreren Wahllokale oder für jeden zu bestimmenden Standort des mobilen Wahllokals angemessene Stimmabgabezeiten unter sinngemäßer Anwendung des dritten Satzes festzulegen.
  4. Absatz 5,Die Hauptwahlkommission hat die Stunden für die Stimmabgabe für die Wahllokale des Allgemeinen Wahlsprengels festzulegen. Absatz 4, zweiter Satz gilt sinngemäß. Gibt es im Allgemeinen Wahlsprengel Wahllokale mit und ohne On-Line-Verbindung, so hat die Hauptwahlkommission für die Wahllokale ohne On-Line-Verbindung (ausschließliche Wahlkartenwahllokale) Stimmabgabestunden am Beginn des Wahltermines (Paragraph eins,) festzusetzen. Die Stimmabgabestunden für die Wahllokale mit On-Line-Verbindung sind so festzusetzen, daß sie jedenfalls erst nach Beendigung der Stimmabgabe in den Wahllokalen ohne On-Line-Verbindung und der für die Erfassung der in diesen Wahllokalen erfolgten Stimmabgaben in der Wählerliste notwendigen Zeit geöffnet werden.
  5. Absatz 6,Spätestens eine Woche vor dem ersten Wahltag hat das Wahlbüro die Wahllokale, die jeweilige Wahlzeit und die die Durchführung der Wahl betreffenden Anordnungen in geeigneter Weise, wie durch Anschlag in den Dienststellen der Arbeiterkammer, bei Betriebswahlsprengeln durch Anschlag im Betrieb, oder durch schriftliche Verständigung der Wahlberechtigten, kundzumachen.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2008

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR12115040

Alte Dokumentnummer

N6199812663O