Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BUAG - Festsetzung des Zuschlages zum Lohn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 663/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 416/1998Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 30. Dezember 1996 in Kraft.Paragraph 4, (1) Diese Verordnung tritt mit 30. Dezember 1996 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Ablauf des 29. Dezember 1996 tritt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend die Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte und des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 799/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 822/1995, außer Kraft. Sie ist jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 30. Dezember 1996 liegen, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Mit Ablauf des 29. Dezember 1996 tritt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend die Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Urlaubsregelung sowie der Anwartschaft auf die Zuschlagswerte und des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 799 aus 1992,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 822 aus 1995,, außer Kraft. Sie ist jedoch für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Anwartschaftswochen bzw. Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 30. Dezember 1996 liegen, in der bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (3)Absatz 3,§ 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 365/1997 tritt mit 29. Dezember 1997 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 29. Dezember 1997 liegen, ist § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 663/1996 weiterhin anzuwenden.Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 1997, tritt mit 29. Dezember 1997 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 29. Dezember 1997 liegen, ist Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1996, weiterhin anzuwenden. (4)Absatz 4,§ 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/1998 tritt mit 28. Dezember 1998 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 28. Dezember 1998 liegen, ist § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 365/1997 weiterhin anzuwenden.Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 1998, tritt mit 28. Dezember 1998 in Kraft. Für die Berechnung, Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die vor dem 28. Dezember 1998 liegen, ist Paragraph 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 1997, weiterhin anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12115111
Alte Dokumentnummer
N6199812931O