Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 436/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Verboten sind die in Z 1 bis 7 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, daß ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.Verboten sind die in Ziffer eins bis 7 genannten Arbeiten, sofern die gefährlichen Arbeitsstoffe nicht in nur so geringem Ausmaß zur Einwirkung gelangen können, daß nach arbeitsmedizinischen Erfahrungen eine Schädigung der Gesundheit nicht zu erwarten ist, oder so verwendet werden, beispielsweise in einer Apparatur, daß ein Entweichen in den Arbeitsraum während des normalen Arbeitsvorganges nicht möglich ist.
Arbeiten unter Einwirkung folgender gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe:
krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe,
sensibilisierende Arbeitsstoffe,
sehr giftige und giftige Arbeitsstoffe,
gesundheitsschädliche (mindergiftige) Arbeitsstoffe, die auf Grund ihrer irreversiblen nicht letalen oder nach längerer Exposition sich ergebenden chronischen Giftwirkung als solche eingestuft sind,
ätzende oder reizende Arbeitsstoffe,
chronisch schädigende Arbeitsstoffe,
Blei, seine Legierungen oder Verbindungen,
Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die in der Z 1 angeführte Arbeitsstoffe oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine Gefährdung verbunden ist;Arbeiten mit oder an Behältern, Becken, Speicherbecken, Ballons oder Korbflaschen, die in der Ziffer eins, angeführte Arbeitsstoffe oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe enthalten, sofern damit eine Gefährdung verbunden ist;
Arbeiten unter Verwendung gasförmiger Arbeitsstoffe, sofern die Gefahr einer Verdrängung der Atemluft unter Erstickungsgefahr gegeben ist;
Arbeiten, die im Zusammenhang stehen mit dem Starke-Säure Verfahren bei der Herstellung von Isopropylalkohol sowie der Herstellung von Auramin;
Arbeiten, bei denen die Jugendlichen polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die im Steinkohlenruß, Steinkohlenteer, Steinkohlenpech, Steinkohlenrauch oder Steinkohlenstaub vorhanden sind;
Arbeiten, bei denen die Jugendlichen Staub, Rauch oder Nebel beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffination von Nickelmatte ausgesetzt sind;
Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4.
(2)Absatz 2,Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Abs. 1 Z 1 bis 6 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.Jugendliche in Ausbildung dürfen mit nach Absatz eins, Ziffer eins bis 6 verbotenen Arbeiten unter Aufsicht beschäftigt werden.
(3)Absatz 3,Verboten sind Arbeiten, bei denen weibliche Jugendliche der Einwirkung von
Blei, seinen Legierungen und Verbindungen,
Nitro- und Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologen und deren Abkömmlinge,
Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)
in einem Maße ausgesetzt sind, daß Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, notwendig wären.in einem Maße ausgesetzt sind, daß Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,, notwendig wären. (4)Absatz 4,Verboten sind folgende Arbeiten mit explosions- und brandgefährlichen Arbeitsstoffen:
Arbeiten unter Verwendung von hochentzündlichen Arbeitsstoffen und von Arbeitsstoffen, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können;
Arbeiten unter Verwendung von leichtentzündlichen und von brandfördernden Arbeitsstoffen, wenn dabei auf Grund der beim Arbeitsvorgang auftretenden Menge und Konzentration dieser Arbeitsstoffe Gefahren für Sicherheit und Gesundheit auftreten können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht;
Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen; erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen I und II gemäß §§ 2 bis 4 des Pyrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 282/1974.Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen; erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klassen römisch eins und römisch zwei gemäß Paragraphen 2 bis 4 des Pyrotechnikgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1974,.
Schlagworte
Nitroverbindung, Beschäftigungsbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2015
Dokumentnummer
NOR12115114
Alte Dokumentnummer
N6199812950O