Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 436/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Verboten sind Arbeiten unter Einwirkung von für Jugendliche gesundheitsgefährlichen Vibrationen und gesundheitsgefährlichen nichtionisierenden Strahlen, die durch Arbeitsvorgänge entstehen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht.
(2)Absatz 2,Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinne des § 2 lit. a und g des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969.Verboten sind Arbeiten in Strahlenbereichen ionisierender Strahlung im Sinne des Paragraph 2, Litera a und g des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,.
Schlagworte
Beschäftigungsbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010
Dokumentnummer
NOR12115115
Alte Dokumentnummer
N6199812951O