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§ 6 AAV

Fassungen
01.01.1999 bis 31.07.2004 — BGBl. II Nr. 368/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.08.200402.12.2024 § → § BGBl. II Nr. 309/2004 · aufgehoben
§ 601.01.199931.07.2004 § → § BGBl. II Nr. 368/1998
§ 601.01.199531.12.1998 § → § BGBl. Nr. 450/1994
§ 601.01.198431.12.1994 BGBl. Nr. 218/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. II Nr. 368/1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004danach: BGBl. II Nr. 309/2004

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

römisch zwei. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER

römisch eins. ABSCHNITT
Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume, Arbeitstellen

Fußböden in Betriebsräumen

Paragraph 6,

Anmerkung, Absatz eins bis 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,)

  1. Absatz 4,In Betriebsräumen, in denen größere Mengen giftiger, ätzender, leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Flüssigkeiten erzeugt, verwendet oder gelagert werden, muß der Fußboden flüssigkeitsundurchlässig und gegen die Einwirkung solcher Flüssigkeiten widerstandsfähig sein. Durch Maßnahmen, wie Gefälle des Fußbodens zu Sammelgruben oder entsprechend hohe, flüssigkeitsundurchlässige Wandumfassungen und Türschwellen, muß verhindert sein, daß solche Flüssigkeiten in andere Räume oder ins Freie fließen können.
  2. Absatz 5,Fußböden von explosionsgefährdeten Räumen müssen aus nicht brennbarem Material bestehen, bei dem auch gefahrbringende elektrostatische Aufladungen nicht auftreten.

    Anmerkung, Absatz 6 bis 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,)

Anmerkung

Mit BGBl. II Nr. 368/1998 wird festgestellt, dass die §§ 3 und 4 außer Kraft treten. § 5 wurde bereits mit BGBl. Nr. 220/1993 aufgehoben. Die Überschriften zum II. Hauptstück und die Abschnittsüberschriften wurden daher übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2017

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12115172

alte Dokumentnummer

N6199813079U