Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 218/1983 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/1998Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
II. HAUPTSTÜCKrömisch zwei. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ARBEITNEHMER
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume, Arbeitstellen
Fußböden in Betriebsräumen
§ 6.Paragraph 6,
(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998) Anmerkung, Absatz eins bis 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,)
(4)Absatz 4,In Betriebsräumen, in denen größere Mengen giftiger, ätzender, leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Flüssigkeiten erzeugt, verwendet oder gelagert werden, muß der Fußboden flüssigkeitsundurchlässig und gegen die Einwirkung solcher Flüssigkeiten widerstandsfähig sein. Durch Maßnahmen, wie Gefälle des Fußbodens zu Sammelgruben oder entsprechend hohe, flüssigkeitsundurchlässige Wandumfassungen und Türschwellen, muß verhindert sein, daß solche Flüssigkeiten in andere Räume oder ins Freie fließen können.
(5)Absatz 5,Fußböden von explosionsgefährdeten Räumen müssen aus nicht brennbarem Material bestehen, bei dem auch gefahrbringende elektrostatische Aufladungen nicht auftreten.
(Anm.: Abs. 6 bis 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)Anmerkung, Absatz 6 bis 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,)
Anmerkung
Mit BGBl. II Nr. 368/1998 wird festgestellt, dass die §§ 3 und 4 außer Kraft treten. § 5 wurde bereits mit BGBl. Nr. 220/1993 aufgehoben. Die Überschriften zum II. Hauptstück und die Abschnittsüberschriften wurden daher übernommen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2017
Dokumentnummer
NOR12115172
alte Dokumentnummer
N6199813079U