Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitstechnische Zentren
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 450/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
1. Abschnitt
Sicherheitstechnische Zentren
Fachliche Leitung und weitere Sicherheitsfachkräfte
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die fachliche Leitung des sicherheitstechnischen Zentrums muß einer Sicherheitsfachkraft im Sinne des § 74 Abs. 1 ASchG übertragen werden, die die sicherheitstechnische Betreuung im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit, mindestens aber im Ausmaß von regelmäßig 38 Stunden wöchentlich, ausübt.Die fachliche Leitung des sicherheitstechnischen Zentrums muß einer Sicherheitsfachkraft im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, ASchG übertragen werden, die die sicherheitstechnische Betreuung im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit, mindestens aber im Ausmaß von regelmäßig 38 Stunden wöchentlich, ausübt.
(2)Absatz 2,Im sicherheitstechnischen Zentrum müssen weitere Sicherheitsfachkräfte im Sinne des § 74 Abs. 1 ASchG beschäftigt werden, sodaß das Zentrum eine regelmäßige sicherheitstechnische Betreuung im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben kann, wobei auf dieses Ausmaß nur die Einsatzzeit von Sicherheitsfachkräften anzurechnen ist, die regelmäßig mindestens acht Stunden wöchentlich beschäftigt werden.Im sicherheitstechnischen Zentrum müssen weitere Sicherheitsfachkräfte im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, ASchG beschäftigt werden, sodaß das Zentrum eine regelmäßige sicherheitstechnische Betreuung im Ausmaß von mindestens 70 Stunden wöchentlich ausüben kann, wobei auf dieses Ausmaß nur die Einsatzzeit von Sicherheitsfachkräften anzurechnen ist, die regelmäßig mindestens acht Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
(3)Absatz 3,Zur sicherheitstechnischen Betreuung im Sinne des Abs. 1 zählen die Beratung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorganen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung, die Unterstützung der Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesem Gebiet sowie die für die fachliche Leitung des Zentrums notwendigen Koordinations- und Leitungstätigkeiten.Zur sicherheitstechnischen Betreuung im Sinne des Absatz eins, zählen die Beratung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorganen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung, die Unterstützung der Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten auf diesem Gebiet sowie die für die fachliche Leitung des Zentrums notwendigen Koordinations- und Leitungstätigkeiten.
Schlagworte
Koordinationstätigkeit
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12115246
Alte Dokumentnummer
N6199813255O