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§ 31 FLAG

Fassungen
01.02.1998 bis 31.07.2000 — BGBl. I Nr. 8/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute01.08.2011 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 3101.08.200031.07.2011 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 3101.02.199831.07.2000 § → § BGBl. I Nr. 8/1998
§ 3101.08.199731.01.1998 § → § BGBl. Nr. 433/1996
§ 3101.08.199531.07.1997 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 3101.09.199431.07.1995 § → § BGBl. Nr. 511/1994
§ 3101.01.198731.08.1994 BGBl. Nr. 652/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.02.1998BGBl. I Nr. 8/1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.2000danach: BGBl. I Nr. 142/2000

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

ABSCHNITT römisch eins c

Unentgeltliche Schulbücher

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Zur Erleichterung der Lasten, die den Eltern durch die Erziehung und Ausbildung der Kinder erwachsen, sind Schülern, die eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Pflichtschule, mittlere oder höhere Schule im Inland als ordentliche Schüler besuchen oder die die allgemeine Schulpflicht durch Teilnahme an einem Unterricht im Inland gemäß Paragraph 11, des Schulpflichtgesetzes 1985 erfüllen, die für den Unterricht notwendigen Schulbücher im Ausmaß eines Höchstbetrages nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Für alle aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zur Verfügung gestellten Schulbücher ist ein Selbstbehalt in der Höhe von 10 vH des für die maßgebliche Schulform des Schülers gemäß Paragraph eins, der Limit-Verordnung (in der jeweils geltenden Fassung) festgesetzten Höchstbetrages zu leisten. Der Selbstbehalt ist vor Übernahme der Schulbücher mit Erlagschein zu bezahlen. Schüler an Sonderschulen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben keinen Selbstbehalt zu entrichten. Der Selbstbehalt ist vor Übernahme der Schulbücher mit Erlagschein zu bezahlen.
  2. Absatz 2,Als Pflichtschulen, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne des Absatz eins, gelten die entsprechenden Schulen einer im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,, geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen der höheren Schulen sowie die Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, und die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen. Ferner gelten als Schulen im Sinne des Absatz eins, die Sonderformen der mittleren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, die Schulen im Sinne des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,, sowie die den Pflichtschulen, mittleren und höheren Schulen vergleichbaren Schulen mit eigenem Organisationsstatut (Paragraph 14, Absatz 2, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,), jeweils unter der Voraussetzung, daß sie entweder in einem Unterrichtsjahr mindestens acht Monate mit mindestens 30 Wochenstunden oder in mehreren Unterrichtsjahren insgesamt mindestens 1200 Unterrichtsstunden, hievon in jedem vollen Unterrichtsjahr jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen umfassen. Zu den Schulen im Sinne des Absatz eins, zählen auch die Vorbereitungslehrgänge der Akademien für Sozialarbeit.
  3. Absatz 3,Bei der Anwendung des Absatz eins, sind Privatschulen, für die
    1. Litera a
      erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder
    2. Litera b
      im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,
    so zu behandeln, als ob das Öffentlichkeitsrecht bereits verliehen wäre.
  4. Absatz 4,Als Schulen im Sinne des Absatz eins, gelten auch Schulen, die gemäß Paragraph 12, des Schulpflichtgesetzes als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wurden, sowie Privatschulen, denen die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung bewilligt wurde (Paragraph 11, des Privatschulgesetzes).
  5. Absatz 5,Als ordentliche Schüler im Sinne dieses Abschnittes gelten auch Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (Paragraph 3, Absatz 6, des Schulunterrichtsgesetzes) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (Paragraph 29, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes) als außerordentliche Schüler geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12115380

alte Dokumentnummer

N6199850609L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/376/P31/NOR12115380