Rechtstracker.at

§ 5 APSG

Fassungen
01.01.1998 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 30/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2004 § → § BGBl. I Nr. 137/2003
§ 501.01.199831.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 30/1998
§ 501.01.199231.12.1997 BGBl. Nr. 683/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 30/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003danach: BGBl. I Nr. 137/2003

Abkürzung

APSG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Mitteilungspflichten

Paragraph 5, (1) Der Arbeitnehmer, der zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst einberufen (zugewiesen) wird, hat dem Arbeitgeber hievon unverzüglich nach Zustellung des Einberufungsbefehls, nach der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung oder nach Zustellung des Zuweisungsbescheides Mitteilung zu machen. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber jede Veränderung des bei Antritt des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes bekannten Zeitausmaßes des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst unverzüglich bekanntzugeben. Das gleiche gilt bei Entfall des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst.

  1. Absatz 2,Ist der Arbeitnehmer aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, an der Mitteilung

gehindert, so hat er sie nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Gesetzesnummer

10008788

Dokumentnummer

NOR12115413

alte Dokumentnummer

N6199851141L