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§ 12 KGG

Fassungen
01.07.1997 bis 31.12.1997 — BGBl. I Nr. 6/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 103/2001
§ 1201.01.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 153/1999
§ 1201.01.199831.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 6/1998
§ 1201.07.199731.12.1997 BGBl. I Nr. 6/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Karenzgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 6/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

KGG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Für den Anspruch auf Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung muß der betreffende Elternteil, wenn er nicht bereits Karenzgeld aus Anlaß der Geburt des Kindes, wegen der die Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird, bezogen hat, die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, oder Paragraph 5, erfüllen. Der Bezug von Karenzgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzgeld gemäß Paragraph 7, oder nach dem KUG oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften bezieht.
  2. Absatz 2,Als Teilzeitbeschäftigung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen gelten eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 15 c, MSchG oder Paragraph 8, EKUG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sowie eine Teilzeitbeschäftigung (mehrere Teilzeitbeschäftigungen), deren Arbeitszeit insgesamt drei Fünftel der für die Beschäftigung maßgeblichen gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht übersteigt, wenn das Entgelt aus der Teilzeitbeschäftigung (den Teilzeitbeschäftigungen) die Geringfügigkeitsgrenzen (Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c ASVG) übersteigt. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, ist auf diese Teilzeitbeschäftigungen nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Das Karenzgeld gemäß Paragraph 7, vermindert sich, gegebenenfalls für jeden Elternteil, um den Prozentsatz seiner Teilzeitbeschäftigung (der Summe seiner Teilzeitbeschäftigungen), gemessen an der gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Jedem Elternteil gebühren höchstens 50 vH des Karenzgeldes gemäß Paragraph 7,

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Gesetzesnummer

10009066

Dokumentnummer

NOR12115533

alte Dokumentnummer

N6199851527L