Kurztitel
Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998,
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses
§ 8. (1) In den Zentralausschuß sind zu wählen in Unternehmen bis zu 8 000 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;Paragraph 8, (1) In den Zentralausschuß sind zu wählen in Unternehmen bis zu 8 000 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;
mit 8 001 bis 16 000 Arbeitnehmern 7 Mitglieder;
mit 16 001 bis 24 000 Arbeitnehmern 9 Mitglieder;
mit 24 001 bis 32 000 Arbeitnehmern 10 Mitglieder;
mit 32 001 bis 40 000 Arbeitnehmern 11 Mitglieder;
mit 40 001 bis 48 000 Arbeitnehmern 12 Mitglieder;
mehr als 48 000 Arbeitnehmern 13 Mitglieder.
(2)Absatz 2,Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 38) zu wählen.Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (Paragraph 38,) zu wählen.