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§ 23 PBVWO

Fassungen
01.05.1998 bis 31.05.2021 — BGBl. II Nr. 147/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute01.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 231/2021
§ 2301.05.199831.05.2021 BGBl. II Nr. 147/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. II Nr. 147/1998

Außerkrafttretensdatum

31.05.2021danach: BGBl. II Nr. 231/2021

Abkürzung

PBVWO

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Wählerliste

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Vertrauenspersonenwahlausschüsse haben an Hand des Verzeichnisses (Paragraph 22,) die Wahlberechtigten festzustellen, indem sie
    1. Ziffer eins
      jene ausscheiden, die am Tag der Wahlausschreibung noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder aus anderen Gründen vom Wahlrecht (Paragraph 12,) ausgeschlossen sind;
    2. Ziffer 2
      jene einfügen, die vom Betriebsinhaber zu Unrecht nicht in das Verzeichnis aufgenommen wurden.
  2. Absatz 2,Auf Grund der Feststellungen nach Absatz eins, haben die Vertrauenspersonenwahlausschüsse die Wählerliste zu erstellen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme für alle wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb aufzulegen.
  3. Absatz 3,Die Wählerliste ist spätestens vier Wochen vor dem (ersten) Wahltag aufzulegen. Gegen die Wählerliste kann jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer während der Auflagefrist Einwendungen beim Vorsitzenden des Vertrauenspersonenwahlausschusses erheben. Einwendungen können sich gegen die Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder gegen die Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter richten. Verspätet eingebrachte Einwendungen sind nicht zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Über rechtzeitig eingebrachte Einwendungen hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden.
  5. Absatz 5,Sind die Einwendungen begründet, so hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß die Wählerliste richtigzustellen. Offensichtliche Irrtümer, wie Schreibfehler in der Wählerliste, können auch ohne Antrag bis zum (ersten) Wahltag berichtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021

Gesetzesnummer

10009122

Dokumentnummer

NOR12115591

Alte Dokumentnummer

N6199851836L