Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Post-Betriebsverfassungs-Wahlordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Passives Wahlrecht
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Organs der Jugendvertretung, die
österreichische Staatsbürger oder
Angehörige von Staaten sind, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und
am Tag der Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im Unternehmen beschäftigt sind und
abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Alters vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Alters vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (Paragraph 22, Nationalrats-Wahlordnung 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 471).
(2)Absatz 2,§ 13 Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 13, Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2014
Dokumentnummer
NOR12115628
Alte Dokumentnummer
N6199851873L