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§ 13 VbA

Fassungen
01.11.1998 bis 19.11.2021 — BGBl. II Nr. 237/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.11.2024 § → § BGBl. II Nr. 294/2024
§ 1320.11.202131.10.2024 § → § BGBl. II Nr. 156/2021
§ 1301.11.199819.11.2021 BGBl. II Nr. 237/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung biologische Arbeitsstoffe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.11.1998BGBl. II Nr. 237/1998

Außerkrafttretensdatum

19.11.2021danach: BGBl. II Nr. 156/2021

Abkürzung

VbA

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Handhabung der Organismenlisten (Anhang 2)

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Den Risikogruppen zugeordnet sind nur biologische Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen. Nicht berücksichtigt sind:
    1. Ziffer eins
      Tier- und Pflanzenpathogene, von denen bekannt ist, daß sie nicht auf den Menschen wirken und
    2. Ziffer 2
      genetisch veränderte Mikroorganismen.
  2. Absatz 2,Wenn ein biologischer Arbeitsstoff in den Organismenlisten nicht enthalten ist, ist er nicht automatisch der Risikogruppe 1 zuzuordnen.
  3. Absatz 3,Der Zuordnung der biologischen Arbeitsstoffe zu Risikogruppen wurde deren Wirkung bei gesunden Arbeitnehmer/innen zugrundegelegt. Nicht berücksichtigt wurden hingegen spezifische Wirkungen bei Arbeitnehmer/innen, die besonders empfindlich sind, sowie bei schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen.
  4. Absatz 4,Im Fall von biologischen Arbeitsstoffen, von denen mehrere Arten als humanpathogen bekannt sind, enthalten die Listen die am häufigsten mit einem Krankheitsgeschehen assoziierten Arten und einen allgemeineren Hinweis darauf, daß andere Arten derselben Gattung möglicherweise den Gesundheitszustand beinträchtigen Anmerkung, richtig: beeinträchtigen).
  5. Absatz 5,Wird bei der Zuordnung biologischer Arbeitsstoffe eine gesamte Gattung genannt, so ist davon auszugehen, daß die als nichtpathogen geltenden Arten und Stämme hievon ausgeschlossen sind.
  6. Absatz 6,Die Zuordnung von Parasiten gilt nur für diejenigen Stadien des Lebenszyklus des betreffenden Parasiten, die für den Menschen am Arbeitsplatz möglicherweise infektionsfähig sind.
  7. Absatz 7,Die in den Listen verwendeten Bezeichnungen der biologischen Arbeitsstoffe entsprechen dem Stand 1995 der internationalen Vereinbarungen über die Taxonomie und Nomenklatur von biologischen Arbeitsstoffen. Die Möglichkeit allfälliger späterer Änderungen in der Taxonomie und Nomenklatur ist zu beachten.
  8. Absatz 8,In den Organismenlisten sind biologische Arbeitsstoffe mit folgenden Hinweisen versehen:
    1. Ziffer eins
      mit „A“: wenn sie mögliche allergene Wirkung haben,
    2. Ziffer 2
      mit „T“: wenn sie Toxine produzieren,
    3. Ziffer 3
      mit „V“: wenn ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht,
    4. Ziffer 4
      mit „(**)“ wenn bei einem biologischen Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 eine Infizierung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann und daher das diesbezügliche Infektionsrisiko für Arbeitnehmer/innen begrenzt ist,
    5. Ziffer 5
      mit „spp“: wenn andere Arten als humanpathogen bekannt sind.

Schlagworte





Tierpathogen

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10009126

Dokumentnummer

NOR12115752

Alte Dokumentnummer

N6199852812L