Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldung der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 247/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
§ 1.Paragraph eins,
Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat auf automationsunterstütztem Wege nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in Abstimmung mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger diesem folgende Daten betreffend die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c ASVG genannten Personen zu übermitteln: Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat auf automationsunterstütztem Wege nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in Abstimmung mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger diesem folgende Daten betreffend die im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ASVG genannten Personen zu übermitteln:
die Vor- und Familiennamen, den Wohnsitz, soweit dieser im Inland liegt unter Angabe des Bundeslandes, sowie das Geburtsdatum,
die Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG, sofern sie dem Bundesministerium für Landesverteidigung bekannt ist,die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG, sofern sie dem Bundesministerium für Landesverteidigung bekannt ist,
die Art sowie den Beginn und das (voraussichtliche) Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und
die Adresse und die Telefonnummer der zur Beantwortung von Rückfragen des Sozialversicherungsträgers jeweils zuständigen Militärbehörde.
Schlagworte
Präsenzdienst, Vorname
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2020
Dokumentnummer
NOR12115757
Alte Dokumentnummer
N6199852849L