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§ 81 AKG

Fassungen
01.08.1998 bis 30.11.1998 — BGBl. I Nr. 104/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 81 heute01.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 166/1998
§ 8101.08.199830.11.1998 § → § BGBl. I Nr. 104/1998
§ 8101.01.199231.07.1998 BGBl. Nr. 626/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeiterkammergesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

01.08.1998BGBl. I Nr. 104/1998

Außerkrafttretensdatum

30.11.1998danach: BGBl. I Nr. 166/1998

Abkürzung

AKG

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Hauptversammlung

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Die Hauptversammlung besteht aus den Präsidenten der Arbeiterkammern und weiteren 58 Kammerräten.
  2. Absatz 2,Der Vorstand der Bundesarbeitskammer hat auf Grund der Wählerliste (Paragraphen 35 und 36) nach Kundmachung des Wahlergebnisses in allen Arbeiterkammern jeweils für die kommende Funktionsperiode die Sitze der weiteren 58 Kammerräte auf die Arbeiterkammern nach dem Verhältnis der Zahl der zur letzten Wahl der einzelnen Vollversammlungen Wahlberechtigten zur Gesamtzahl der bei den letzten Arbeiterkammerwahlen Wahlberechtigten aufzuteilen.
  3. Absatz 3,Die gemäß der Aufteilung nach Absatz 2, von einer Arbeiterkammer zu entsendenden Kammerräte werden für die Dauer der Funktionsperiode vom Vorstand der jeweiligen Arbeiterkammer in dessen erster Sitzung bestellt. Zugleich sind doppelt so viele Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Bestellung hat nach dem Verhältnis, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind, und auf deren Vorschlag zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12115791

alte Dokumentnummer

N6199852893L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/626/P81/NOR12115791