Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 624/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/1998Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus den Beitragsgrundlagen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Bei Anwendung des § 127c GSVG ist als Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach § 20, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, bei Männern der Betrag von 13 450 S, bei Frauen der Betrag von 9 415 S heranzuziehen. Diese Beträge sind mit dem jeweils für das Jahr 1979 festgestellten Aufwertungsfaktor (§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten.Bei Anwendung des Paragraph 127 c, GSVG ist als Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach Paragraph 20,, sofern sich aus Absatz 2, nichts anderes ergibt, bei Männern der Betrag von 13 450 S, bei Frauen der Betrag von 9 415 S heranzuziehen. Diese Beträge sind mit dem jeweils für das Jahr 1979 festgestellten Aufwertungsfaktor (Paragraph 47, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten.
(2)Absatz 2,Wurden jedoch die monatlichen Beiträge gemäß § 20 Abs. 9 herabgesetzt, gilt als der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehende Betrag nur jener Teil des Betrages nach Abs. 1, der dem Ausmaß des herabgesetzten Beitrages verhältnismäßig entspricht.Wurden jedoch die monatlichen Beiträge gemäß Paragraph 20, Absatz 9, herabgesetzt, gilt als der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehende Betrag nur jener Teil des Betrages nach Absatz eins,, der dem Ausmaß des herabgesetzten Beitrages verhältnismäßig entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2024
Dokumentnummer
NOR12116140
alte Dokumentnummer
N6199854941L