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§ 4 BauKG

Fassungen
01.07.1999 bis 30.06.2007 — BGBl. I Nr. 37/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.07.200709.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 154/2006 · aufgehoben
§ 401.07.199930.06.2007 BGBl. I Nr. 37/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeitenkoordinationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1999BGBl. I Nr. 37/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007danach: BGBl. I Nr. 154/2006

Abkürzung

BauKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Vorbereitung des Bauprojekts

Paragraph 4, (1) Der Bauherr hat dafür zu sorgen, daß die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7, ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden, insbesondere bei der architektonischen, technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten.

  1. Absatz 2,Der Planungskoordinator hat
    1. Ziffer eins
      die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7, ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts zu koordinieren,
    2. Ziffer 2
      einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß Paragraph 7, auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen,
    3. Ziffer 3
      darauf zu achten, daß der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigt,
    4. Ziffer 4
      eine Unterlage für spätere Arbeiten gemäß Paragraph 8, zusammenzustellen,
    5. Ziffer 5
      darauf zu achten, daß der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, die Unterlage gemäß Paragraph 8, berücksichtigt.

Schlagworte

Sicherheitsplan

Gesetzesnummer

10009146

Dokumentnummer

NOR12116326

alte Dokumentnummer

N6199913236U