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§ 14 B-GlBG

Fassungen
01.01.2000 bis 30.06.2004 — BGBl. I Nr. 132/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.07.2004 § → § BGBl. I Nr. 65/2004
§ 1401.01.200030.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 132/1999
§ 1413.02.199331.12.1999 BGBl. Nr. 100/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 132/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004danach: BGBl. I Nr. 65/2004

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter

Paragraph 14, (1) Ist eine vertraglich Bedienstete oder ein vertraglich Bediensteter wegen einer vom Bund zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 3, Ziffer 5, nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Bund zum angemessenen Ersatz des Schadens verpflichtet.

  1. Absatz 2,Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die oder der Bedienstete
    1. Ziffer eins
      bei diskriminierungsfreier Auswahl auf Grund der besseren Eignung beruflich aufgestiegen wäre, die Entgeltdifferenz für mindestens drei Monate oder
    2. Ziffer 2
      im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Entgeltdifferenz bis zu drei Monate
    zwischen dem Entgelt, das die oder der Bedienstete bei erfolgreichem beruflichem Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt.

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR12116402

Alte Dokumentnummer

N6199914267O