Rechtstracker.at

§ 40 B-GlBG

Fassungen
01.01.2000 bis 30.06.2004 — BGBl. I Nr. 132/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute01.04.2025 § → § BGBl. I Nr. 100/2025
§ 4029.01.202131.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 4001.01.201928.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 4008.01.201831.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 4018.06.201507.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 65/2015
§ 4001.01.201217.06.2015 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 4001.01.200831.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 96/2007
§ 4001.07.200431.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 65/2004
§ 4001.01.200030.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 132/1999
§ 4013.02.199331.12.1999 BGBl. Nr. 100/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 132/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004danach: BGBl. I Nr. 65/2004

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

4. TEIL

BESONDERE FÖRDERMASSNAHMEN FÜR FRAUEN

Frauenförderungsgebot

Paragraph 40, (1) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers sind verpflichtet, nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplanes auf eine Beseitigung

  1. Ziffer eins
    einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie
  2. Ziffer 2
    von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis
hinzuwirken (Frauenförderungsgebot).
  1. Absatz 2,Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der
    1. Ziffer eins
      dauernd Beschäftigten in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder
    2. Ziffer 2
      - wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht - dauernd Beschäftigten in der betreffenden Gruppe oder
    3. Ziffer 3
      sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die dauernd Beschäftigten in der betreffenden, keine Unterteilung in Gruppen aufweisende Kategorie nach Ziffer eins, entfallen,
    im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde weniger als 40% beträgt. Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich mit einzubeziehen. Arbeitsplätze der Entlohnungsschemata v und h sind dabei der ihrer Bewertung im Beamtenrecht entsprechenden Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn) zuzuordnen.
  2. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind nicht auf die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Verwendungen anzuwenden.

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR12116415

Alte Dokumentnummer

N6199914280O