Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 100/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1999Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Studium
§ 47. (1) Studienwerberinnen, Studienwerber und Studierende an Universitäten dürfen im Zusammenhang mit ihrem Studium, insbesondere beiParagraph 47, (1) Studienwerberinnen, Studienwerber und Studierende an Universitäten dürfen im Zusammenhang mit ihrem Studium, insbesondere bei
der Zulassung zum ordentlichen oder außerordentlichen Studium,
dem Zugang zu Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Teilnehmerzahl,
der Anmeldung zu Prüfungen,
der Durchführung von Lehrveranstaltungen oder Prüfungen,
der Beurteilung des Studienerfolges,
der Festlegung des Themas und der Betreuung der Diplomarbeit oder Dissertation und
der Einräumung der Möglichkeit zur Benützung der facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen der Universität
nicht unmittelbar oder mittelbar auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden. § 2 Abs. 6 und § 4 sind anzuwenden.nicht unmittelbar oder mittelbar auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden. Paragraph 2, Absatz 6 und Paragraph 4, sind anzuwenden.
(2)Absatz 2,Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes gemäß Abs. 1 liegt auch vor, wenn Studienwerberinnen, Studienwerber oder Studierende im Zusammenhang mit ihrem StudiumEine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes gemäß Absatz eins, liegt auch vor, wenn Studienwerberinnen, Studienwerber oder Studierende im Zusammenhang mit ihrem Studium
durch eine Vertreterin oder einen Vertreter jener Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, sexuell belästigt werden oder
durch Dritte sexuell belästigt werden oder
durch Dritte sexuell belästigt werden und die Vertreterin oder der Vertreter der Universität es schuldhaft unterläßt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.
(3)Absatz 3,Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,
das die Würde einer Person beeinträchtigt,
das für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
das ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Studienumfeld für die betroffene Person schafft oder
bei dem der Umstand, daß die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters der Universität zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zum Studium, auf den Studienerfolg oder den Studienfortgang an dieser Universität gemacht wird.
(4)Absatz 4,§ 46 Abs. 4 bis 7 ist auf Diskriminierungen gemäß Abs. 1 und 2 anzuwenden.Paragraph 46, Absatz 4 bis 7 ist auf Diskriminierungen gemäß Absatz eins und 2 anzuwenden.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Dokumentnummer
NOR12116420
Alte Dokumentnummer
N6199914285O