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§ 47 B-GlBG

Fassungen
01.01.2000 bis 30.06.2004 — BGBl. I Nr. 132/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2000BGBl. I Nr. 132/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004danach: BGBl. I Nr. 82/2005

Abkürzung

B-GlBG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Studium

Paragraph 47, (1) Studienwerberinnen, Studienwerber und Studierende an Universitäten dürfen im Zusammenhang mit ihrem Studium, insbesondere bei

  1. Ziffer eins
    der Zulassung zum ordentlichen oder außerordentlichen Studium,
  2. Ziffer 2
    dem Zugang zu Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Teilnehmerzahl,
  3. Ziffer 3
    der Anmeldung zu Prüfungen,
  4. Ziffer 4
    der Durchführung von Lehrveranstaltungen oder Prüfungen,
  5. Ziffer 5
    der Beurteilung des Studienerfolges,
  6. Ziffer 6
    der Festlegung des Themas und der Betreuung der Diplomarbeit oder Dissertation und
  7. Ziffer 7
    der Einräumung der Möglichkeit zur Benützung der facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen der Universität
nicht unmittelbar oder mittelbar auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden. Paragraph 2, Absatz 6 und Paragraph 4, sind anzuwenden.
  1. Absatz 2,Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes gemäß Absatz eins, liegt auch vor, wenn Studienwerberinnen, Studienwerber oder Studierende im Zusammenhang mit ihrem Studium
    1. Ziffer eins
      durch eine Vertreterin oder einen Vertreter jener Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, sexuell belästigt werden oder
    2. Ziffer 2
      durch Dritte sexuell belästigt werden oder
    3. Ziffer 3
      durch Dritte sexuell belästigt werden und die Vertreterin oder der Vertreter der Universität es schuldhaft unterläßt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.
  2. Absatz 3,Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,
    1. Ziffer eins
      das die Würde einer Person beeinträchtigt,
    2. Ziffer 2
      das für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        das ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Studienumfeld für die betroffene Person schafft oder
      2. Litera b
        bei dem der Umstand, daß die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters der Universität zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zum Studium, auf den Studienerfolg oder den Studienfortgang an dieser Universität gemacht wird.
  3. Absatz 4,Paragraph 46, Absatz 4 bis 7 ist auf Diskriminierungen gemäß Absatz eins und 2 anzuwenden.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Gesetzesnummer

10008858

Dokumentnummer

NOR12116420

Alte Dokumentnummer

N6199914285O