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Art. 3 § 56 AlVG

63 Rechtssätze zu AlVG
Fassungen
ab 01.07.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 § 56 heute24.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 28/2015
Art. 3 § 5601.01.201423.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 71/2013
Art. 3 § 5601.07.200031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 179/1999
Art. 3 § 5601.07.199930.06.2000 § → § BGBl. I Nr. 179/1999
Art. 3 § 5601.07.199430.06.1999 § → § BGBl. Nr. 314/1994
Art. 3 § 5601.06.199230.06.1994 BGBl. Nr. 271/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3, Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.07.2000BGBl. I Nr. 142/1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000an diesem Tag: BGBl. I Nr. 179/1999

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Rechtsmittel

Paragraph 56,

  1. Absatz eins,Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes ist die Berufung an die Landesgeschäftsstelle zulässig. Gegen die Entscheidung der Landesgeschäftsstelle ist keine weitere Berufung zulässig.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 1999,)

  2. Absatz 3,Die Landesgeschäftsstelle trifft die Entscheidung in einem Ausschuß des Landesdirektoriums.
  3. Absatz 4,Das Landesdirektorium bei jeder Landesgeschäftsstelle hat einen Ausschuß zur Behandlung von Berufungen gemäß Absatz eins, einzurichten (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten).
  4. Absatz 5,Der Ausschuß für Leistungsangelegenheiten besteht aus folgenden drei Mitgliedern:
    1. Ziffer eins
      dem Vorsitzenden,
    2. Ziffer 2
      einem Arbeitnehmervertreter und
    3. Ziffer 3
      einem Arbeitgebervertreter.
  5. Absatz 6,Den Vorsitz des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten hat der Landesgeschäftsführer oder ein von ihm damit beauftragter Bediensteter der Landesgeschäftsstelle zu führen.
  6. Absatz 7,Der Arbeitnehmervertreter wird durch die Arbeitnehmervertreter des Landesdirektoriums, der Arbeitgebervertreter durch die Arbeitgebervertreter des Landesdirektoriums entsendet. Die Entsendung erfolgt durch einstimmigen Beschluß der jeweiligen Kurie und für die Dauer von sechs Jahren. Die neuerliche Entsendung ist möglich. Für den Arbeitnehmer- und den Arbeitgebervertreter ist die erforderliche Anzahl von Stellvertretern in gleicher Weise zu entsenden. Die Ausschußmitglieder und deren Stellvertreter müssen nicht Mitglieder des Landesdirektoriums sein.
  7. Absatz 8,Stimmberechtigt sind die Mitglieder (Stellvertreter) des Ausschusses. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle drei Mitglieder anwesend sind. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Schlagworte





Arbeitnehmervertreter

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12116426

Alte Dokumentnummer

N6199914303O