Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 249eParagraph 249 e
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
Tritt ab dem Zeitpunkt außer Kraft, ab dem für die Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung Personalvertretungsorgane nach dem PVG errichtet sind. Die zu diesem Zeitpunkt aufrechten Bestellungen von Mitgliedern der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommission werden dadurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt (vgl. § 284 Abs. 38 idF BGBl. I Nr. 161/1999).Tritt ab dem Zeitpunkt außer Kraft, ab dem für die Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung Personalvertretungsorgane nach dem PVG errichtet sind. Die zu diesem Zeitpunkt aufrechten Bestellungen von Mitgliedern der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommission werden dadurch in ihrer Wirksamkeit nicht berührt vergleiche Paragraph 284, Absatz 38, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999,).
Text
Leistungsfeststellung und Disziplinarrecht
§ 249e.Paragraph 249 e,
Bei der Bestellung der Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung kommt das dem Zentralausschuß zustehende Bestellungsrecht der im jeweiligen Bereich eingerichteten zentralen Vertretung der Dienstnehmer zu.
Schlagworte
Leistungsfeststellungskommission
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2019
Dokumentnummer
NOR12116442
alte Dokumentnummer
N6199914506O