Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 117bParagraph 117 b
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage
§ 117b.Paragraph 117 b,
(1)Absatz eins,Dem Beamten, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung in der Höhe des letzten Vorrückungsbetrages seiner Verwendungsgruppe.
(2)Absatz 2,Dem Beamten, der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß des Eineinhalbfachen der außerordentlichen Vorrückung. Die Dienstalterszulage gebührt jedenfalls ab dem neunten Jahr nach Erreichen der Gehaltsstufe 17.
(3)Absatz 3,Die §§ 8 und 10 sind anzuwenden.Die Paragraphen 8 und 10 sind anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2015
Dokumentnummer
NOR12116462
Alte Dokumentnummer
N6199914526O