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§ 117d GehG

Fassungen
01.09.1999 bis 30.04.2003 — BGBl. I Nr. 161/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 117d heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 117d01.05.200331.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 117d01.09.199930.04.2003 BGBl. I Nr. 161/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 117 d

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. I Nr. 161/1999

Außerkrafttretensdatum

30.04.2003danach: BGBl. I Nr. 130/2003

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Funktionsabgeltung

Paragraph 117 d, (1) Übt ein Beamter der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung eine nach Paragraph 249 b, Absatz 3, BDG 1979 einer Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung mindestens durch 29 aufeinanderfolgende Kalendertage aus, ohne in die betreffende Funktionsgruppe ernannt zu sein, gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung im Ausmaß der Funktionszulage, die sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Paragraph 117 c, ergibt. Hat der Beamte bereits Anspruch auf eine Funktionszulage, so gebührt die Funktionsabgeltung nur in dem diese Funktionszulage übersteigenden Ausmaß. Paragraph 117 c, Absatz 2, ist anzuwenden.

  1. Absatz 2,Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Absatz eins, zu laufen.
  2. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.
  3. Absatz 4,Gebührt die Funktionsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe der Funktionsabgeltung, entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Funktionsabgeltung.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12116464

Alte Dokumentnummer

N6199914528O