Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbehindertengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
Zuwendungen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geld- und Sachleistungen entsprechend den vom Kuratorium beschlossenen Richtlinien. Diese Richtlinien haben sowohl im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales als auch in den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen zur Einsichtnahme aufzuliegen.
(2)Absatz 2,Diese Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Hilfen gewährt werden können, über Art und Höhe der Zuwendungen sowie über den Entscheidungsrahmen der Fondsverwaltung zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012
Dokumentnummer
NOR12116485
alte Dokumentnummer
N6199914755O