Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 7/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Fälligkeit des besonderen Erstattungsbetrages
§ 8.Paragraph 8,
Der besondere Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem die Mitteilung des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Versicherte angehört bzw. angehört hat, über den Zeitpunkt, in dem der Antrag nach § 2 Abs. 2 nicht mehr zurückgezogen werden kann, bei dem nach § 7 zuständigen Versicherungsträger einlangt. Der besondere Erstattungsbetrag nach Paragraph 2, Absatz eins, ist binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem die Mitteilung des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Versicherte angehört bzw. angehört hat, über den Zeitpunkt, in dem der Antrag nach Paragraph 2, Absatz 2, nicht mehr zurückgezogen werden kann, bei dem nach Paragraph 7, zuständigen Versicherungsträger einlangt.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2011
Dokumentnummer
NOR12116529
Alte Dokumentnummer
N6199956185L