Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 7/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Abschnitt 3
Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis bei den Europäischen
Gemeinschaften
Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Scheidet ein Beamter oder Bediensteter auf Zeit aus einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften aus und besteht danach eine Versicherung in der österreichischen Pensionsversicherung, so kann auf Antrag des ehemaligen Beamten oder Bediensteten auf Zeit oder seiner anspruchsberechtigten Hinterbliebenen der von dem Organ der Europäischen Gemeinschaften, dem der Beamte oder Bedienstete auf Zeit angehört hat, zu leistende versicherungsmathematische Gegenwert der Ruhegehaltsansprüche (oder das in Betracht kommende Abgangsgeld) an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten übertragen werden.
(2)Absatz 2,Der Antrag nach Abs. 1 ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften bei dem Organ der Europäischen Gemeinschaften, dem der Betreffende angehört hat, zu stellen.Der Antrag nach Absatz eins, ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften bei dem Organ der Europäischen Gemeinschaften, dem der Betreffende angehört hat, zu stellen.
(3)Absatz 3,Mit der Leistung des Betrages nach Abs. 1Mit der Leistung des Betrages nach Absatz eins
gilt die Zeit des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Abs. 4 als Beitragszeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten;gilt die Zeit des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Absatz 4, als Beitragszeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten;
leben nach Maßgabe des Abs. 4 die in einem besonderen Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 berücksichtigten Versicherungszeiten einschließlich einer allfälligen Höherversicherung als entsprechende Zeiten der österreichischen Pensionsversicherung bzw. die Zeiten eines österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 3 geleistet worden ist, und die Zeiten der Pensionsversicherung nach dem NVG 1972, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach § 4 geleistet worden ist, als Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten wieder auf.leben nach Maßgabe des Absatz 4, die in einem besonderen Erstattungsbetrag nach Paragraph 2, Absatz eins, berücksichtigten Versicherungszeiten einschließlich einer allfälligen Höherversicherung als entsprechende Zeiten der österreichischen Pensionsversicherung bzw. die Zeiten eines österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach Paragraph 3, geleistet worden ist, und die Zeiten der Pensionsversicherung nach dem NVG 1972, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach Paragraph 4, geleistet worden ist, als Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten wieder auf.
(4)Absatz 4,Für die Anrechnung der Versicherungszeiten nach Abs. 3 ist der wie folgt zu berechnende Betrag erforderlich:Für die Anrechnung der Versicherungszeiten nach Absatz 3, ist der wie folgt zu berechnende Betrag erforderlich:
Für Zeiten des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften ist das jeweilige Entgelt für die Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach dem ASVG heranzuziehen. Auf die so ermittelte Beitragsgrundlage sind die jeweils in der Pensionsversicherung der Angestellten in Geltung gestandenen Beitragssätze (Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge) anzuwenden. Diese Beiträge sind mit einem Zinssatz von jährlich 3,5% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, für das das jeweilige Entgelt berücksichtigt wird, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung zu verzinsen.
Für Fälle der Rückübertragung, in denen in der Vergangenheit ein besonderer Erstattungsbetrag nach § 2 Abs. 1 geleistet worden ist, ist die Übertragungssumme, vermindert um einen nach § 6 zurückgezahlten verzinsten Gegenwert der bezogenen Leistungen, mit einem Zinssatz von jährlich 3,5% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung des besonderen Erstattungsbetrages erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung zu verzinsen.Für Fälle der Rückübertragung, in denen in der Vergangenheit ein besonderer Erstattungsbetrag nach Paragraph 2, Absatz eins, geleistet worden ist, ist die Übertragungssumme, vermindert um einen nach Paragraph 6, zurückgezahlten verzinsten Gegenwert der bezogenen Leistungen, mit einem Zinssatz von jährlich 3,5% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung des besonderen Erstattungsbetrages erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung zu verzinsen.
(5)Absatz 5,Soweit der Betrag nach Abs. 1 den nach Abs. 4 anzurechnenden Betrag übersteigt, hat die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Unterschiedsbetrag an den ausgeschiedenen Beamten oder Bediensteten auf Zeit oder an seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auszuzahlen.Soweit der Betrag nach Absatz eins, den nach Absatz 4, anzurechnenden Betrag übersteigt, hat die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Unterschiedsbetrag an den ausgeschiedenen Beamten oder Bediensteten auf Zeit oder an seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auszuzahlen.
(6)Absatz 6,Soweit der Betrag nach Abs. 1 den Betrag nach Abs. 4 unterschreitet, sind die am längsten zurückliegenden Beitragsmonate nach Abs. 3 Z 1, die im Betrag keine volle Deckung finden, nicht zu berücksichtigen, sofern der fehlende Betrag nicht vom ehemaligen Beamten oder Bediensteten auf Zeit oder von seinen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des fehlenden Betrages durch die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten nachgezahlt wird. Zeiten nach Abs. 3 Z 2 gelten mit der Leistung des Betrages nach Abs. 1 jedenfalls als erworben.Soweit der Betrag nach Absatz eins, den Betrag nach Absatz 4, unterschreitet, sind die am längsten zurückliegenden Beitragsmonate nach Absatz 3, Ziffer eins,, die im Betrag keine volle Deckung finden, nicht zu berücksichtigen, sofern der fehlende Betrag nicht vom ehemaligen Beamten oder Bediensteten auf Zeit oder von seinen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des fehlenden Betrages durch die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten nachgezahlt wird. Zeiten nach Absatz 3, Ziffer 2, gelten mit der Leistung des Betrages nach Absatz eins, jedenfalls als erworben.
(7)Absatz 7,Sind für eine Zeit nach Abs. 3 Z 1 Beiträge der freiwilligen Versicherung entrichtet worden, so sind diese Beiträge aufgewertet mit dem für das Jahr der Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4 ASVG) zu erstatten.Sind für eine Zeit nach Absatz 3, Ziffer eins, Beiträge der freiwilligen Versicherung entrichtet worden, so sind diese Beiträge aufgewertet mit dem für das Jahr der Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4, ASVG) zu erstatten.
(8)Absatz 8,Der ehemalige Beamte oder Bedienstete auf Zeit oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen können den Betrag nach Abs. 4 auch unmittelbar an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten leisten.Der ehemalige Beamte oder Bedienstete auf Zeit oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen können den Betrag nach Absatz 4, auch unmittelbar an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten leisten.
Schlagworte
Dienstnehmerbeitrag
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2011
Dokumentnummer
NOR12116533
Alte Dokumentnummer
N6199956189L