Rechtstracker.at

§ 12 EUB-SVG

Fassungen
01.03.1999 bis 31.12.2004 — BGBl. I Nr. 7/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 106/2024
§ 1201.01.200531.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 118/2006
§ 1201.03.199931.12.2004 BGBl. I Nr. 7/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.03.1999BGBl. I Nr. 7/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 118/2006

Abkürzung

EUB-SVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Abschnitt 3

Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis bei den Europäischen

Gemeinschaften

Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Scheidet ein Beamter oder Bediensteter auf Zeit aus einem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften aus und besteht danach eine Versicherung in der österreichischen Pensionsversicherung, so kann auf Antrag des ehemaligen Beamten oder Bediensteten auf Zeit oder seiner anspruchsberechtigten Hinterbliebenen der von dem Organ der Europäischen Gemeinschaften, dem der Beamte oder Bedienstete auf Zeit angehört hat, zu leistende versicherungsmathematische Gegenwert der Ruhegehaltsansprüche (oder das in Betracht kommende Abgangsgeld) an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten übertragen werden.
  2. Absatz 2,Der Antrag nach Absatz eins, ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis bei den Europäischen Gemeinschaften bei dem Organ der Europäischen Gemeinschaften, dem der Betreffende angehört hat, zu stellen.
  3. Absatz 3,Mit der Leistung des Betrages nach Absatz eins
    1. Ziffer eins
      gilt die Zeit des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Absatz 4, als Beitragszeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten;
    2. Ziffer 2
      leben nach Maßgabe des Absatz 4, die in einem besonderen Erstattungsbetrag nach Paragraph 2, Absatz eins, berücksichtigten Versicherungszeiten einschließlich einer allfälligen Höherversicherung als entsprechende Zeiten der österreichischen Pensionsversicherung bzw. die Zeiten eines österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach Paragraph 3, geleistet worden ist, und die Zeiten der Pensionsversicherung nach dem NVG 1972, für die ein besonderer Überweisungsbetrag nach Paragraph 4, geleistet worden ist, als Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten wieder auf.
  4. Absatz 4,Für die Anrechnung der Versicherungszeiten nach Absatz 3, ist der wie folgt zu berechnende Betrag erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Für Zeiten des Dienstverhältnisses bei den Europäischen Gemeinschaften ist das jeweilige Entgelt für die Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach dem ASVG heranzuziehen. Auf die so ermittelte Beitragsgrundlage sind die jeweils in der Pensionsversicherung der Angestellten in Geltung gestandenen Beitragssätze (Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge) anzuwenden. Diese Beiträge sind mit einem Zinssatz von jährlich 3,5% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, für das das jeweilige Entgelt berücksichtigt wird, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung zu verzinsen.
    2. Ziffer 2
      Für Fälle der Rückübertragung, in denen in der Vergangenheit ein besonderer Erstattungsbetrag nach Paragraph 2, Absatz eins, geleistet worden ist, ist die Übertragungssumme, vermindert um einen nach Paragraph 6, zurückgezahlten verzinsten Gegenwert der bezogenen Leistungen, mit einem Zinssatz von jährlich 3,5% für jeden vollendeten Kalendermonat nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung des besonderen Erstattungsbetrages erfolgte, bis zum Zeitpunkt der Antragstellung zu verzinsen.
  5. Absatz 5,Soweit der Betrag nach Absatz eins, den nach Absatz 4, anzurechnenden Betrag übersteigt, hat die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten den Unterschiedsbetrag an den ausgeschiedenen Beamten oder Bediensteten auf Zeit oder an seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen auszuzahlen.
  6. Absatz 6,Soweit der Betrag nach Absatz eins, den Betrag nach Absatz 4, unterschreitet, sind die am längsten zurückliegenden Beitragsmonate nach Absatz 3, Ziffer eins,, die im Betrag keine volle Deckung finden, nicht zu berücksichtigen, sofern der fehlende Betrag nicht vom ehemaligen Beamten oder Bediensteten auf Zeit oder von seinen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des fehlenden Betrages durch die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten nachgezahlt wird. Zeiten nach Absatz 3, Ziffer 2, gelten mit der Leistung des Betrages nach Absatz eins, jedenfalls als erworben.
  7. Absatz 7,Sind für eine Zeit nach Absatz 3, Ziffer eins, Beiträge der freiwilligen Versicherung entrichtet worden, so sind diese Beiträge aufgewertet mit dem für das Jahr der Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4, ASVG) zu erstatten.
  8. Absatz 8,Der ehemalige Beamte oder Bedienstete auf Zeit oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen können den Betrag nach Absatz 4, auch unmittelbar an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten leisten.

Schlagworte

Dienstnehmerbeitrag

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2011

Gesetzesnummer

10009156

Dokumentnummer

NOR12116533

Alte Dokumentnummer

N6199956189L