Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 7/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Fälligkeit des Betrages
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Der Betrag nach § 12 Abs. 1 ist binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem die Mitteilung des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Beamte oder Bedienstete auf Zeit angehört hat, über den Tag der Antragstellung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten einlangt. Der nach § 12 Abs. 4 erforderliche Betrag ist bei Verzug mit einem Zinssatz von jährlich 3,5% für jeden vollendeten Kalendermonat der Verspätung zu verzinsen.Der Betrag nach Paragraph 12, Absatz eins, ist binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem die Mitteilung des Organs der Europäischen Gemeinschaften, dem der Beamte oder Bedienstete auf Zeit angehört hat, über den Tag der Antragstellung bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten einlangt. Der nach Paragraph 12, Absatz 4, erforderliche Betrag ist bei Verzug mit einem Zinssatz von jährlich 3,5% für jeden vollendeten Kalendermonat der Verspätung zu verzinsen.
(2)Absatz 2,In den Fällen des § 12 Abs. 8 ist der Betrag nach § 12 Abs. 4 binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem der versicherungsmathematische Gegenwert (oder das in Betracht kommende Abgangsgeld) nachweislich von dem Organ der Europäischen Gemeinschaften geleistet worden ist. Der nach § 12 Abs. 4 erforderliche Betrag ist bei Verzug mit einem jährlichen Zinssatz von 3,5% für jeden vollendeten Kalendermonat der Verspätung zu verzinsen.In den Fällen des Paragraph 12, Absatz 8, ist der Betrag nach Paragraph 12, Absatz 4, binnen sechs Monaten ab dem Tag fällig, an dem der versicherungsmathematische Gegenwert (oder das in Betracht kommende Abgangsgeld) nachweislich von dem Organ der Europäischen Gemeinschaften geleistet worden ist. Der nach Paragraph 12, Absatz 4, erforderliche Betrag ist bei Verzug mit einem jährlichen Zinssatz von 3,5% für jeden vollendeten Kalendermonat der Verspätung zu verzinsen.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2011
Dokumentnummer
NOR12116536
Alte Dokumentnummer
N6199956192L