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§ 16 LLDG 1985

Fassungen
01.03.1999 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 7/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
§ 1629.12.201131.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 1601.01.200428.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 1601.03.199931.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 7/1999
§ 1601.01.199428.02.1999 § → § BGBl. Nr. 389/1994
§ 1601.09.198531.12.1993 BGBl. Nr. 296/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.03.1999BGBl. I Nr. 7/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003danach: BGBl. I Nr. 130/2003

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Auflösung des Dienstverhältnisses

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch:
    1. Ziffer eins
      Austritt,
    2. Ziffer 2
      Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses,
    3. Ziffer 3
      Entlassung,
    4. Ziffer 4
      Amtsverlust gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,,
    5. Ziffer 4 a
      Eintritt der Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Antrages auf Leistung eines besonderen Erstattungsbetrages an das Versorgungssystem der Europäischen Gemeinschaften nach Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz des EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetzes (EUB-SVG),
    6. Ziffer 5
      1. Litera a
        bei Verwendungen gemäß Paragraph 28 a, :
        Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
      2. Litera b
        bei sonstigen Verwendungen:
        1. Sub-Litera, a, a
          Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfaßten Landes gegeben ist,
        2. Sub-Litera, b, b
          Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,
    7. Ziffer 6
      Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft,
    8. Ziffer 7
      Tod.
  2. Absatz 2,Beim Lehrer des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die:
    1. Ziffer eins
      Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
    2. Ziffer 2
      Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Das Dienstverhältnis wird jedoch nicht aufgelöst, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird.
  3. Absatz 3,Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Lehrers und seiner Angehörigen. Ansprüche des Lehrers, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.

Schlagworte

bedingte Nachsicht, Beendigung des Dienstverhältnisses,
Ende des Dienstverhältnisses

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12116542

alte Dokumentnummer

N6199956202L