Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbrechensopfergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 288/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1999Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15bParagraph 15 b
Text
Übergangsrecht
§ 15b.Paragraph 15 b,
(1)Absatz eins,§ 10 Abs. 1 letzter Satz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf Verfahren weiter anzuwenden, in denen das Ansuchen vor dem 1. Jänner 1998 gestellt wurde und über die Hilfeleistungen noch nicht entschieden wurde.Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung ist auf Verfahren weiter anzuwenden, in denen das Ansuchen vor dem 1. Jänner 1998 gestellt wurde und über die Hilfeleistungen noch nicht entschieden wurde.
(2)Absatz 2,Wurde die Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/1999 gesetzt, gilt § 10 Abs. 1 für Ansuchen auf Kostenersatz nach § 4 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß die Zweijahresfrist für das Ansuchen mit 1. Jänner 1999 beginnt.Wurde die Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 1999, gesetzt, gilt Paragraph 10, Absatz eins, für Ansuchen auf Kostenersatz nach Paragraph 4, Absatz 5, mit der Maßgabe, daß die Zweijahresfrist für das Ansuchen mit 1. Jänner 1999 beginnt.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023
Dokumentnummer
NOR12116688
alte Dokumentnummer
N6199956527L