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Art. 1 § 98b HVG

Fassungen
01.01.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 16/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 98b01.01.200230.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 70/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
Art. 1 § 98b01.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 16/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 98 b

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 16/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 70/2001

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 98 b,

  1. Absatz eins,Versorgungsberechtigten, die im Juli 1999 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Juli 1999 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 900 S und für die übrigen Versorgungsberechtigten 600 S. Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung.
  2. Absatz 2,Die Zusatzzahlung gemäß Absatz eins, ist bei Versorgungsberechtigten, die keinen Anspruch auf eine besondere Pensionszulage 1999 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben, um den Betrag von 300 S zu erhöhen. Versorgungsberechtigten im Sinne des Absatz eins,, die eine besondere Pensionszulage 1999 von weniger als 300 S erhalten, ist die Zusatzzahlung gemäß Absatz eins, um den Differenzbetrag zu den 300 S zu erhöhen.
  3. Absatz 3,Die Beträge gemäß Absatz eins und 2 gelten nicht als Einkommen (Paragraph 25,) und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (Paragraph 53,) nicht zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12116715

Alte Dokumentnummer

N6199956557L