Rechtstracker.at

§ 50a BDG 1979

Fassungen
01.01.1999 bis 28.05.2002 — BGBl. I Nr. 10/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 50a heute01.09.2003 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 50a29.05.200231.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 50a01.01.199928.05.2002 § → § BGBl. I Nr. 10/1999
§ 50a01.01.199831.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 123/1998
§ 50a01.07.199731.12.1997 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
§ 50a01.07.199130.06.1997 § → § BGBl. Nr. 277/1991
§ 50a01.01.198530.06.1991 BGBl. Nr. 550/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 10/1999

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002danach: BGBl. I Nr. 87/2002

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem

Anlaß

Paragraph 50 a, (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

  1. Absatz 2,Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
  2. Absatz 3,Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Für einen Beamten dürfen die Zeiträume einer solchen Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, BDG 1979 herabgesetzt war.
  3. Absatz 4,Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;
    2. Ziffer 2
      während einer Entsendung nach Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;
    3. Ziffer 3
      in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12116758

Alte Dokumentnummer

N6199956608L