Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Behinderteneinstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 13aArtikel 2, Paragraph 13 a
Index
68/01 Behinderteneinstellung
Text
Berufungskommission
§ 13a.Paragraph 13 a,
Beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird die Berufungskommission errichtet, die in den von diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen (§ 19a Abs. 2a) zu entscheiden hat. Die Berufungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Anzahl der Senate ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der zu erledigenden Geschäftsfälle durch Verordnung zu bestimmen. Beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird die Berufungskommission errichtet, die in den von diesem Bundesgesetz bestimmten Fällen (Paragraph 19 a, Absatz 2 a,) zu entscheiden hat. Die Berufungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Anzahl der Senate ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz nach Maßgabe der zu erledigenden Geschäftsfälle durch Verordnung zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Dokumentnummer
NOR12116783
Alte Dokumentnummer
N6199956637L