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Art. 2 § 13d BEinstG

Fassungen
13.01.1999 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 13d13.01.199931.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2013
Art. 2 § 13d01.07.199212.01.1999 BGBl. Nr. 313/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 13 d

Inkrafttretensdatum

13.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2013

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Paragraph 13 d,

  1. Absatz eins,Die in der Berufungskommission tätigen Richter erhalten eine Entschädigung, deren Höhe vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt wird. Die übrigen Mitglieder der Berufungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie die allfällige Entschädigung für Zeitversäumnis entsprechend der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, Diese Regelung gilt auch für die Stellvertreter der Mitglieder.
  2. Absatz 2,Die Bemessung der nach Absatz eins, gebührenden Entschädigungen und Ersätze obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Schlagworte

Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR12116785

Alte Dokumentnummer

N6199956639L