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§ 68 VBG

Fassungen
01.01.1999 bis 11.08.2000 — BGBl. I Nr. 10/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 68 heute23.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 102/2018
§ 6808.01.201822.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 30/2018
§ 6801.01.200807.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 96/2007
§ 6812.08.200031.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 6801.01.199911.08.2000 § → § BGBl. I Nr. 10/1999
§ 6801.01.199531.12.1998 § → § BGBl. Nr. 550/1994
§ 6801.01.199131.12.1994 BGBl. Nr. 364/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 10/1999

Außerkrafttretensdatum

11.08.2000danach: BGBl. I Nr. 94/2000

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Zeitlich begrenzte Funktionen

Paragraph 68, (1) Die Arbeitsplätze der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7, ausgenommen die Fälle des Paragraph 4 a, Absatz eins,, sind befristet für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Befristete Weiterbestellungen in der angegebenen Dauer sind zulässig.

  1. Absatz 2,Endet der Zeitraum der befristeten Funktionsausübung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Vertragsbedienstete im Dienstverhältnis, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die Bewertungsgruppe, der er vor der erstmaligen Betrauung mit einer zeitlich begrenzten Funktion angehört hat, darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des Vertragsbediensteten unterschritten werden.
  2. Absatz 3,Die erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes an den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1 in der nach Absatz 2, anfallenden Bewertungsgruppe - ausgenommen die Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7 - ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig.
  3. Absatz 4,In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt an die Stelle einer auf fünf Jahre befristeten Betrauung eine befristete Betrauung. Befristete Weiterbestellungen sind in diesen Dienstbereichen nicht zulässig. Absatz 3, ist in diesen Dienstbereichen nicht anzuwenden.
  4. Absatz 5,Arbeitsplätze der Bewertungsgruppen v 1/5 bis v 1/7 für Verwendungen
    1. Ziffer eins
      nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, sind befristet für die Dauer der Funktionsausübung des jeweiligen im Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Organs oder
    2. Ziffer 2
      nach Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 2, sind befristet für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode
    zu besetzen.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12116833

alte Dokumentnummer

N6199956688L