Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2001Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 447iParagraph 447 i
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Ausgleich von Änderungen der Einnahmen- und Risikostruktur durch Zuständigkeitswechsel
§ 447i.Paragraph 447 i,
(1)Absatz eins,Der Hauptverband hat jährlich bis zum 31. Dezember, erstmals für das Kalenderjahr 1999 bis zum 31. Dezember 2000, dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales einen Bericht darüber vorzulegen, ob und wie Einnahmen- und Risikostruktur der jeweils betroffenen einzelnen Versicherungsträger durch Veränderungen in der Zuständigkeit für die Durchführung der Versicherung von Vertragsbediensteten beeinflußt werden. Die Auswirkungen solcher Veränderungen sind durch Zahlungen der dadurch begünstigten Versicherungsträger an die dadurch benachteiligten Versicherungsträger auszugleichen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Ausgleichszahlungen gemäß Abs. 1 jährlich auf Grund des Berichtes des Hauptverbandes durch Verordnung festzusetzen. Die Verordnung ist dem Hauptausschuß des Nationalrates zur Zustimmung vorzulegen.Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Ausgleichszahlungen gemäß Absatz eins, jährlich auf Grund des Berichtes des Hauptverbandes durch Verordnung festzusetzen. Die Verordnung ist dem Hauptausschuß des Nationalrates zur Zustimmung vorzulegen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
Schlagworte
Einnahmenstruktur
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2024
Dokumentnummer
NOR12116958
alte Dokumentnummer
N6199956815L