(5)Absatz 5,Ruhe- und Versorgungsbezüge, denen ein festes Gehalt nach § 66 Abs. 2 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, zugrunde liegt, ändern sich jeweils um denselben Prozentsatz, um den sich das Gehalt eines Richters der Gehaltsgruppe III, Gehaltsstufe 16, ändert. Dies gilt nicht für die Kinderzulage(n) und die Nebengebührenzulage.Ruhe- und Versorgungsbezüge, denen ein festes Gehalt nach Paragraph 66, Absatz 2, letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, zugrunde liegt, ändern sich jeweils um denselben Prozentsatz, um den sich das Gehalt eines Richters der Gehaltsgruppe römisch drei, Gehaltsstufe 16, ändert. Dies gilt nicht für die Kinderzulage(n) und die Nebengebührenzulage.