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§ 98 ASchG

Fassungen
19.01.1999 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 38/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 98 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 159/2001
§ 9819.01.199931.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 38/1999
§ 9801.01.199518.01.1999 BGBl. Nr. 450/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

19.01.1999BGBl. I Nr. 38/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 159/2001

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sonstige Meldepflichten

Paragraph 98,

  1. Absatz eins,Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden:
    1. Ziffer eins
      Arbeiten in Druckluft,
    2. Ziffer 2
      Taucherarbeiten und
    3. Ziffer 3
      sonstige Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten Arbeitnehmer verbunden sind, sofern dies für eine wirksame Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist.
    4. Ziffer 4
      Unfälle und gefährliche Ereignisse gemäß Paragraph 97, des Mineralrohstoffgesetzes.
  2. Absatz 2,Die Meldung muß vor Beginn der Arbeiten erfolgen. Die Arbeiten dürfen erst nach erfolgter Meldung begonnen werden, soweit es sich nicht um unvorhersehbare Arbeiten handelt, die zur Abwehr einer Gefahr unverzüglich vorgenommen werden müssen. In diesem Fall hat die Meldung jedenfalls spätestens mit Beginn der Arbeiten zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Meldung muß alle zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere den genauen Arbeitsort, den voraussichtlichen Arbeitsbeginn und die voraussichtliche Dauer der Arbeiten.
  4. Absatz 4,Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Arbeitsinspektorat jene Arbeitnehmer zu melden, die Sprengarbeiten ausführen. Gleiches gilt für sonstige mit besonderen Gefahren verbundene Arbeiten, sofern dies im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Arbeiten für eine wirksame Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist.
  5. Absatz 5,Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektorat tödliche und sonstige schwere Arbeitsunfälle zu melden, sofern nicht eine Meldung an die Sicherheitsbehörden erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12116988

alte Dokumentnummer

N6199957304L