Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Unterbrechung der Versicherung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Versicherung wird für die Zeit eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge (Karenzurlaub) unterbrochen.
(2)Absatz 2,Die Unterbrechung der Krankenversicherung tritt nicht ein,
sofern der Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet;
während der Dauer des Bezuges
von Karenzurlaubsgeld nach den Bestimmungen des Karenzurlaubsgeldgesetzes, BGBl. Nr. 395/1974, oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung odervon Karenzurlaubsgeld nach den Bestimmungen des Karenzurlaubsgeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung oder von Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997,von Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,,
und eines anschließenden Karenzurlaubes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes;
wenn der Versicherte die Aufrechterhaltung der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt beantragt, ab dem sonst die Unterbrechung eintreten würde.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Dokumentnummer
NOR12116997
Alte Dokumentnummer
N6199957323L