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§ 16 B-BSG

Fassungen
01.06.1999 bis 31.07.2017 — BGBl. I Nr. 70/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 1601.06.199931.07.2017 BGBl. I Nr. 70/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.06.1999BGBl. I Nr. 70/1999

Außerkrafttretensdatum

31.07.2017danach: BGBl. I Nr. 60/2018

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Aufzeichnungen und Berichte über Dienst- und Arbeitsunfälle

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen
    1. Ziffer eins
      über alle tödlichen Dienst- und Arbeitsunfälle,
    2. Ziffer 2
      über alle Dienst- und Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und
    3. Ziffer 3
      über alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Dienst- und Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß Paragraph 15, Absatz 5, gemeldet wurden.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins, sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Der Dienstgeber hat auf Verlangen des Arbeitsinspektorates Berichte über bestimmte Dienst- und Arbeitsunfälle zu erstellen und dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.

Schlagworte

Dienstunfall

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2018

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR12117050

alte Dokumentnummer

N6199958264L