Rechtstracker.at

§ 46 B-BSG

Fassungen
01.07.2005 bis 30.03.2007 — BGBl. I Nr. 70/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 46 heute31.03.2007 § → § BGBl. I Nr. 70/1999 (Stammfassung)
§ 4601.07.200530.03.2007 BGBl. I Nr. 70/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.07.2005BGBl. I Nr. 70/1999

Außerkrafttretensdatum

30.03.2007

Abkürzung

B-BSG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Messungen

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Anmerkung, Tritt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem BG, die Messungen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, regelt, in Kraft vergleiche Paragraph 99, Absatz 4,).)
  2. Absatz 2,Steht ein explosionsgefährlicher oder brandgefährlicher Arbeitsstoff in Verwendung und kann auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nicht ausgeschlossen werden, daß eine für die Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration solcher Arbeitsstoffe vorliegt, sind Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
  3. Absatz 3,Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen.
  4. Absatz 4,Anmerkung, Tritt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem BG, die Messungen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, regelt, in Kraft vergleiche Paragraph 99, Absatz 4,).)
  5. Absatz 5,Bei Messungen gemäß Absatz 2, muß das Meßverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, der zu erwartenden für die Sicherheit der Bediensteten gefährlichen Konzentration und der Atmosphäre im Gefahrenbereich angepaßt sein und zu einem für die Konzentration repräsentativen Meßergebnis führen.
  6. Absatz 6,Anmerkung, Tritt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem BG, die Messungen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, regelt, in Kraft vergleiche Paragraph 99, Absatz 4,).)
  7. Absatz 7,Anmerkung, Tritt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem BG, die Messungen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, regelt, in Kraft vergleiche Paragraph 99, Absatz 4,).)
  8. Absatz 8,Ergibt eine Messung gemäß Absatz 2,, daß eine für die Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration eines explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffes vorliegt, hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2011

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR12117080

alte Dokumentnummer

N6199958294L