Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Bedienstetenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Ermächtigung der Ärzte
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit und sonstige besondere Untersuchungen, für die die Voraussetzungen des § 56 Abs. 6 ASchG zutreffen, sind von hiezu vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 56 ASchG ermächtigten Ärzten durchzuführen und zu beurteilen.Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit und sonstige besondere Untersuchungen, für die die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz 6, ASchG zutreffen, sind von hiezu vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß Paragraph 56, ASchG ermächtigten Ärzten durchzuführen und zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat eine Liste der ermächtigten Ärzte auf Anfrage den Dienststellenleitern und sonstigen Bundesbediensteten zu übermitteln. Die Liste hat zu enthalten: Namen, Anschrift und Telefonnummer der Ärzte sowie die Art der Untersuchung, für die eine Ermächtigung vorliegt.
Schlagworte
Eignungsuntersuchung
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2011
Dokumentnummer
NOR12117090
alte Dokumentnummer
N6199958304L