Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Bedienstetenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 70/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Index
63/04 Bundesbedienstetenschutz
Text
Verordnungen über Präventivdienste
§ 85.Paragraph 85,
Die Bundesregierung hat in Durchführung des 7. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
das notwendige Fach- und Hilfspersonal für Sicherheitsfachkräfte,
Feststellung, welche der unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) ein hohes, mittleres oder geringes Gefährdungspotential aufweisen,
die Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses, wobei sicherzustellen ist, daß die Anzahl der Mitglieder nach § 84 Abs. 3 Z 1 und 2 der Anzahl der Mitglieder nach § 84 Abs. 3 Z 5 und 6 entspricht,die Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses, wobei sicherzustellen ist, daß die Anzahl der Mitglieder nach Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer eins und 2 der Anzahl der Mitglieder nach Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer 5 und 6 entspricht,
die Entsendung von Vertretern in den zentralen Arbeitsschutzausschuß.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2011
Dokumentnummer
NOR12117119
Alte Dokumentnummer
N6199958333L