(2)Absatz 2,Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die sanitären Vorkehrungen und die Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten regelt, gilt für das Trinkwasser § 52 ADSV, für Waschgelegenheiten § 53 Abs. 1, erster und zweiter Satz und Abs. 2 bis 4 ADSV, für Aborte § 54 Abs. 2 bis 5 ADSV, für Aufenthaltsräume § 56 Abs. 3 ADSV und für Wohnräume § 57 ADSV als Bundesgesetz.Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die sanitären Vorkehrungen und die Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten regelt, gilt für das Trinkwasser Paragraph 52, ADSV, für Waschgelegenheiten Paragraph 53, Absatz eins,, erster und zweiter Satz und Absatz 2 bis 4 ADSV, für Aborte Paragraph 54, Absatz 2 bis 5 ADSV, für Aufenthaltsräume Paragraph 56, Absatz 3, ADSV und für Wohnräume Paragraph 57, ADSV als Bundesgesetz.