Rechtstracker.at

§ 6 PVWO

Fassungen
16.04.1999 bis 31.08.1999 — BGBl. II Nr. 119/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.08.2019 § → § BGBl. II Nr. 230/2019
§ 601.09.199931.07.2019 § → § BGBl. II Nr. 294/1999
§ 616.04.199931.08.1999 § → § BGBl. II Nr. 119/1999
§ 617.10.197515.04.1999 BGBl. Nr. 525/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

16.04.1999BGBl. II Nr. 119/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999danach: BGBl. II Nr. 294/1999

Abkürzung

PVWO

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuß das zur Durchführung der Wahl erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltag zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Stichtag (Paragraph 15, Absatz 2, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) der Dienststelle angehören (Paragraph 8, Absatz 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes), und zwar auch dann, wenn sie am Stichtag einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind. In das Verzeichnis sind weiters solche Bedienstete aufzunehmen, die am Stichtag zwar der Dienststelle nicht angehören, wohl aber berechtigt sind, bei dieser Dienststelle ihr Wahlrecht zum Fach- oder Zentralausschuß oder nur zum Zentralausschuß auszuüben (Paragraphen 34, Absatz 5 und 43 Absatz 5 und 6). Bedienstete, die von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sind ohne Rücksicht auf die Dauer dieser Dienstzuteilung nicht in das Verzeichnis aufzunehmen.
  2. Absatz 2,Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft und die Amtstitel der Bediensteten sowie den Tag des Beginnes ihres Dienstverhältnisses zum Bund zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung der Bediensteten gemäß Paragraph 15, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes von Bedeutung sind. Insbesondere ist anzumerken, welche Bediensteten im Sinne der Paragraphen 11, Absatz 4, 13, Absatz 5 und 15 Absatz 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bei dieser Dienststelle nur zum Dienststellenausschuß oder nur zum Fach- und Zentralausschuß oder nur zum Zentralausschuß wahlberechtigt sind.
  3. Absatz 3,Werden für eine Dienststelle gemäß Paragraph 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes mehrere Personalvertretungen gebildet, so sind vom Dienststellenleiter gesonderte, den für die Zwecke der Personalvertretung getrennten Dienststellenteilen entsprechende Verzeichnisse zu erstellen. Wird für zwei oder mehrere Dienststellen (Dienststellenteile) gemäß Paragraph 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes eine gemeinsame Personalvertretung gebildet, so hat der gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmte Leiter der zusammengefaßten Dienststellen (Dienststellenteile) ein Verzeichnis sämtlicher Bediensteter, die den zusammengefaßten Dienststellen (Dienststellenteilen) angehören, zur Verfügung zu stellen. Die Leiter der einzelnen Dienststellen (Dienststellenteile) haben in diesem Falle dem Leiter der zusammengefaßten Dienststellen (Dienststellenteile) die erforderlichen Unterlagen zu liefern.

Schlagworte

Fachausschuß, Familienname

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008219

Dokumentnummer

NOR12117167

alte Dokumentnummer

N6199958454L