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§ 479d ASVG

Fassungen
12.06.1999 bis 31.12.2003 — BGBl. I Nr. 68/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 479d01.01.201631.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 118/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018
§ 479d01.01.200831.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 101/2007
§ 479d01.01.200531.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 156/2004
§ 479d01.01.200431.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 479d12.06.199931.12.2003 § → § BGBl. I Nr. 68/1999
§ 479d01.08.199811.06.1999 § → § BGBl. I Nr. 138/1998
§ 479d01.08.199631.07.1998 BGBl. Nr. 411/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 479 d

Inkrafttretensdatum

12.06.1999BGBl. I Nr. 68/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003danach: BGBl. I Nr. 71/2003

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Beiträge

Paragraph 479 d,

  1. Absatz eins,Die allgemeine Beitragsgrundlage und die Grundlage zur Berechnung der Sonderbeiträge richten sich nach den Bestimmungen des Ersten Teiles dieses Bundesgesetzes; diese Bestimmungen sind auf die im Paragraph 479 a, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Versicherten mit der Maßgabe anzuwenden, daß der in einem Kalendermonat gebührende Ruhe(Versorgungs)genuß beziehungsweise die außerordentliche, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhende Zuwendung als allgemeine Beitragsgrundlage beziehungsweise als Grundlage für die Berechnung der Sonderbeiträge gilt.
  2. Absatz 2,Für die Berechnung der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge ist heranzuziehen
    1. Ziffer eins
      für die im Paragraph 479 a, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Versicherten ein Beitragssatz von 5,5 vH, wovon 3,15 vH auf die Versicherten und 2,35 vH auf die Gemeinde Wien entfallen,
    2. Ziffer 2
      für die im Paragraph 479 a, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Versicherten ein Beitragssatz von 5,75 vH, wovon 3,4 vH auf die Versicherten und 2,35 vH auf die Gemeinde Wien entfallen.
    Für die Berechnung der Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung gilt der in Paragraph 51 b, Absatz eins, festgesetzte Hundertsatz. Zur Bestreitung der Ausgaben für Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit kann die Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe in ihrer Satzung einen Zuschlag zu den Beiträgen im Ausmaß von höchstens 0,45 v. H. der Beitragsgrundlage festsetzen; dieser Zuschlag ist je zur Hälfte vom Versicherten und von der Gemeinde Wien zu tragen.
  3. Absatz 3,Durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung kann der Beitragssatz für die im Paragraph 479 a, Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Versicherten bis auf 7,6 vH erhöht werden, wenn nachgewiesen wird, daß die Summe der Aufwendungen in der Krankenversicherung für diesen Personenkreis bei Anwendung des Beitragssatzes nach Absatz 2, nicht gedeckt erscheint und die allgemeine finanzielle Lage der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe dies erfordert. Eine solche Erhöhung ist ausschließlich von der Gemeinde Wien zu tragen.

Schlagworte

Ruhegenuss, Versorgungsgenuss

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12117188

Alte Dokumentnummer

N6199959146L