Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 160aParagraph 160 a
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre
§ 160a. (1) Ein in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer, der gemäß § 53 UOG 1993 oder gemäß § 54 KUOG zum hauptamtlichen Rektor einer Universität oder Universität der Künste oder gemäß § 54 UOG 1993 zum hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird, ist für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Abweichend von § 75b Abs. 1 führt dieser Karenzurlaub nicht zur Abberufung des Universitätslehrers von seinem Arbeitsplatz. Während dieses Karenzurlaubes behält der hauptamtliche Rektor oder Vizerektor das sich aus den Organisationsvorschriften ergebende Recht zur Ausübung der Lehrbefugnis sowie zur Benützung der Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste.Paragraph 160 a, (1) Ein in einem Bundesdienstverhältnis stehender Universitätslehrer, der gemäß Paragraph 53, UOG 1993 oder gemäß Paragraph 54, KUOG zum hauptamtlichen Rektor einer Universität oder Universität der Künste oder gemäß Paragraph 54, UOG 1993 zum hauptamtlichen Vizerektor einer Universität gewählt wird, ist für die Dauer der Ausübung dieses Amtes gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Abweichend von Paragraph 75 b, Absatz eins, führt dieser Karenzurlaub nicht zur Abberufung des Universitätslehrers von seinem Arbeitsplatz. Während dieses Karenzurlaubes behält der hauptamtliche Rektor oder Vizerektor das sich aus den Organisationsvorschriften ergebende Recht zur Ausübung der Lehrbefugnis sowie zur Benützung der Universitätseinrichtungen für Zwecke der Forschung oder der Entwicklung und Erschließung der Künste.
(2)Absatz 2,Wird ein Universitätslehrer Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, des Europäischen Parlaments oder des Verfassungsgerichtshofs, ruhen seine Funktion gemäß UOG 1993 oder KUOG als nicht hauptamtlicher Rektor, Vizerektor, Dekan, Vizedekan, Studiendekan oder Vizestudiendekan und sein Anspruch auf Amtszulage.
(3)Absatz 3,Universitätslehrer haben nach der Ausübung einer der folgenden akademischen Funktionen während einer vollen Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung für Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschungssemester) unter Beibehaltung des Monatsbezuges sowie der Aufwandsentschädigung in folgendem Ausmaß:
ein Semester für den:
Rektor oder Dekan einer Universität (Fakultät) unter der Voraussetzung auch der Ausübung der jeweiligen Stellvertreterfunktionen (§§ 16 und 18 Abs. 1 bis 3 UOG),Rektor oder Dekan einer Universität (Fakultät) unter der Voraussetzung auch der Ausübung der jeweiligen Stellvertreterfunktionen (Paragraphen 16 und 18 Absatz eins bis 3 UOG),
Rektor der Akademie der bildenden Künste in Wien (AOG),
Rektor-Stellvertreter einer Universität der Künste (KH-OG),
Abteilungsleiter einer Universität der Künste (KH-OG),
Studiendekan oder Vizestudiendekan (§ 43 UOG 1993, § 42 KUOG),Studiendekan oder Vizestudiendekan (Paragraph 43, UOG 1993, Paragraph 42, KUOG),
Vorsitzender des Senats (§ 51 Abs. 3 UOG 1993, § 59 Abs. 3 KUOG), des Universitätskollegiums (§ 58 Abs. 3 UOG 1993, § 50 Abs. 5 KUOG) oder eines Fakultätskollegiums (§ 48 Abs. 4 UOG 1993, § 57 Abs. 4 KUOG);Vorsitzender des Senats (Paragraph 51, Absatz 3, UOG 1993, Paragraph 59, Absatz 3, KUOG), des Universitätskollegiums (Paragraph 58, Absatz 3, UOG 1993, Paragraph 50, Absatz 5, KUOG) oder eines Fakultätskollegiums (Paragraph 48, Absatz 4, UOG 1993, Paragraph 57, Absatz 4, KUOG);
zwei Semester für den:
Rektor einer Universität der Künste (KH-OG),
Rektor (§ 53 UOG 1993, § 51 KUOG) oder Vizerektor (§ 54 UOG 1993, § 53 KUOG) einer Universität oder Universität der Künste,Rektor (Paragraph 53, UOG 1993, Paragraph 51, KUOG) oder Vizerektor (Paragraph 54, UOG 1993, Paragraph 53, KUOG) einer Universität oder Universität der Künste,
Dekan (§ 49 UOG 1993, § 58 KUOG) oder Vizedekan (§ 61a UOG 1993) einer Fakultät.Dekan (Paragraph 49, UOG 1993, Paragraph 58, KUOG) oder Vizedekan (Paragraph 61 a, UOG 1993) einer Fakultät.
(4)Absatz 4,Im Falle der Ausübung einer der im Abs. 3 genannten akademischen Funktionen während einer weiteren Funktionsperiode oder mehrerer weiterer Funktionsperioden besteht Anspruch auf Freistellung für insgesamt ein weiteres Semester.Im Falle der Ausübung einer der im Absatz 3, genannten akademischen Funktionen während einer weiteren Funktionsperiode oder mehrerer weiterer Funktionsperioden besteht Anspruch auf Freistellung für insgesamt ein weiteres Semester.
(5)Absatz 5,Während des Forschungssemesters ist der Universitätslehrer von den dienstlichen Aufgaben mit Ausnahme der Verpflichtung zur Forschung oder zur Entwicklung und Erschließung der Künste freigestellt.
(6)Absatz 6,Der Anspruch auf diese Freistellung ist bis zum dritten auf die Beendigung der Ausübung der akademischen Funktion folgenden Studienjahr geltend zu machen und möglichst ein Jahr vor dem beabsichtigten Antritt anzumelden.
Dokumentnummer
NOR12117279
alte Dokumentnummer
N6199960457L