Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 166Paragraph 166
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Amtstitel
§ 166. (1) Als Amtstitel ist vorgesehenParagraph 166, (1) Als Amtstitel ist vorgesehen
an Universitäten gemäß UOG 1993 und Universitäten der Künste gemäß KUOG ab dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens dieses Organisationsrechts: „Universitätsprofessor'';
an Universitäten gemäß UOG je nach Verwendungsgruppe:
„Ordentlicher Universitätsprofessor'' (§ 26 UOG) oder „Universitätsprofessor'' (§ 31 UOG);„Ordentlicher Universitätsprofessor'' (Paragraph 26, UOG) oder „Universitätsprofessor'' (Paragraph 31, UOG);
an Universitäten der Künste vor dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens des KUOG: „Ordentlicher Universitätsprofessor''.
(2)Absatz 2,Jeder Ordentliche Universitätsprofessor behält abweichend von Abs. 1 Z 1 das Recht zur Führung des Amtstitels „Ordentlicher Universitätsprofessor''.Jeder Ordentliche Universitätsprofessor behält abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, das Recht zur Führung des Amtstitels „Ordentlicher Universitätsprofessor''.
(3)Absatz 3,Emeritierte Universitäts(Hochschul)professoren sind berechtigt, ihren Amtstitel gemäß Abs. 1 oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter'' zu führen.Emeritierte Universitäts(Hochschul)professoren sind berechtigt, ihren Amtstitel gemäß Absatz eins, oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter'' zu führen.
Schlagworte
Hochschulprofessor
Dokumentnummer
NOR12117286
alte Dokumentnummer
N6199960464L