Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50aParagraph 50 a
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Besondere Dienstalterszulage
§ 50a. (1) Einem Universitätsprofessor (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) und einem Ordentlichen Universitätsprofessor, der eine fünfzehnjährige Dienstzeit in dieser Verwendungsgruppe im Dienststand an österreichischen Universitäten (Universitäten der Künste) aufweist und vier Jahre im Dienststand im Bezug der Dienstalterszulage gemäß § 50 Abs. 4 gestanden ist, gebührt ab dem Zusammentreffen beider Voraussetzungen eine ruhegenußfähige besondere Dienstalterszulage in der Höhe der Dienstalterszulage gemäß § 50 Abs. 4.Paragraph 50 a, (1) Einem Universitätsprofessor (Paragraph 21, UOG 1993, Paragraph 22, KUOG) und einem Ordentlichen Universitätsprofessor, der eine fünfzehnjährige Dienstzeit in dieser Verwendungsgruppe im Dienststand an österreichischen Universitäten (Universitäten der Künste) aufweist und vier Jahre im Dienststand im Bezug der Dienstalterszulage gemäß Paragraph 50, Absatz 4, gestanden ist, gebührt ab dem Zusammentreffen beider Voraussetzungen eine ruhegenußfähige besondere Dienstalterszulage in der Höhe der Dienstalterszulage gemäß Paragraph 50, Absatz 4,
(2)Absatz 2,§ 48 Abs. 3 und 5 ist auf die besondere Dienstalterszulage nicht anzuwenden.Paragraph 48, Absatz 3 und 5 ist auf die besondere Dienstalterszulage nicht anzuwenden.
(3)Absatz 3,Mit dem Anfall dieser besonderen Dienstalterszulage vermindert sich eine gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung zuerkannte Kollegiengeldabgeltung um den siebenfachen Betrag der besonderen Dienstalterszulage, höchstens jedoch auf die gemäß den §§ 51 und 51a gebührende Kollegiengeldabgeltung.Mit dem Anfall dieser besonderen Dienstalterszulage vermindert sich eine gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung zuerkannte Kollegiengeldabgeltung um den siebenfachen Betrag der besonderen Dienstalterszulage, höchstens jedoch auf die gemäß den Paragraphen 51 und 51 a gebührende Kollegiengeldabgeltung.
Schlagworte
Professor, Hochschulprofessor
Dokumentnummer
NOR12117397
Alte Dokumentnummer
N6199960575L