Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 67Paragraph 67
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Überstellung
§ 67. (1) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Schul- oder Fachinspektor ernannt, gebührt ihm das Fixgehalt der Gehaltsstufe 1 mit nächster Vorrückung in fünf Jahren.Paragraph 67, (1) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Schul- oder Fachinspektor ernannt, gebührt ihm das Fixgehalt der Gehaltsstufe 1 mit nächster Vorrückung in fünf Jahren.
(2)Absatz 2,Für Überstellungen innerhalb der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren'' werden die Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:
Verwendungsgruppen SI 1 und FI 1,
Verwendungsgruppen SI 2 und FI 2.
(3)Absatz 3,Bei einer Überstellung in eine Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 ändern sich die Fixgehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.Bei einer Überstellung in eine Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Absatz 2, ändern sich die Fixgehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(4)Absatz 4,Bei einer Überstellung aus einer in Abs. 2 Z 2 angeführten Verwendungsgruppe in eine in Abs. 2 Z 1 angeführte Verwendungsgruppe gebührt dem Schul- oder Fachinspektor das Fixgehalt, das sich ergeben würde, wenn er die Zeit die für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der bisherigen Verwendungsgruppe notwendig ist, in dem fünf Jahre übersteigenden Ausmaß als Schul- oder Fachinspektor der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.Bei einer Überstellung aus einer in Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Verwendungsgruppe in eine in Absatz 2, Ziffer eins, angeführte Verwendungsgruppe gebührt dem Schul- oder Fachinspektor das Fixgehalt, das sich ergeben würde, wenn er die Zeit die für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der bisherigen Verwendungsgruppe notwendig ist, in dem fünf Jahre übersteigenden Ausmaß als Schul- oder Fachinspektor der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(5)Absatz 5,Bei einer Überstellung aus einer in Abs. 2 Z 1 angeführten Verwendungsgruppe in eine in Abs. 2 Z 2 angeführte Verwendungsgruppe gebührt dem Schul- oder Fachinspektor jene besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die gesamte in der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren'' und allenfalls auch in der Besoldungsgruppe „Beamte des Schulaufsichtsdienstes'' zurückgelegte Dienstzeit in einer in Abs. 2 Z 2 angeführten Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.Bei einer Überstellung aus einer in Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Verwendungsgruppe in eine in Absatz 2, Ziffer 2, angeführte Verwendungsgruppe gebührt dem Schul- oder Fachinspektor jene besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die gesamte in der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren'' und allenfalls auch in der Besoldungsgruppe „Beamte des Schulaufsichtsdienstes'' zurückgelegte Dienstzeit in einer in Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
Schlagworte
Schulinspektor
Dokumentnummer
NOR12117413
Alte Dokumentnummer
N6199960591L